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C1 24 256

Erwachsenenschutz

Wallis · 2024-12-13 · Deutsch VS

C1 24 256 ENTSCHEID VOM 13. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters gegen KESB Brig, Vorinstanz, (Erwachsenenschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Brig vom 14. November 2024

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum Oberwallis, die für X _________ am 15.10.2024 angeordnet worden ist, wird über den 25.11.2024 hinaus verlängert.

E. 1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung können die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschütz- ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert zehn Tagen Be- schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2, Art. 450b Abs. 2, Art. 450e Abs. 4 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Entscheid der KESB vom 14. November 2024 am 28. November 2024 eine frist- und formgerechte Beschwerde ein (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 130 Abs. 1 ZPO). 2.

E. 2 Die Zuständigkeit für die Entlassung von X _________ liegt ausschliesslich bei der örtlichen Be- hörde.

E. 2.1 Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol- gen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2) und die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraus-

- 4 - setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Eine fürsorgerische Un- terbringung dient stets dem Schutz der betroffenen Person (Botschaft Erwachsenen- schutz, BBl 2006, S. 7062 f.). Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen zwingend gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dieses Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahr- losung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 143 III 189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Be- treuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleiben. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Hand- lungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantwor- ten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3, 140 III 105 E. 2.4; Bundes- gerichtsurteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gutachter muss ein ausgewiesener Fachmann sein und er darf sich im selben Verfahren noch nicht über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben. Ebenso ist es mit der Unabhän- gigkeit des Gutachters nicht zu vereinbaren, wenn dieser gleichzeitig Mitglied der erken- nenden Instanz ist (BGE 137 III 289 E. 4.4). Ebenso als Gutachter ausgeschlossen sind die Angehörigen der behandelnden Institution (BGE 118 II 249 E. 2b; vgl. auch BGE 143 III 189 E. 3.4).

E. 2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde über die Beschwerdeführerin erstmals am

3. September 2021 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt. Eine weitere ärztlich verfügte Unterbringung erfolgte am 30. Mai 2023.

- 5 - Die Gemeindepolizei A _________ reichte am 28. und 29. August 2024 bei der KESB Gefährdungsmeldungen ein. Der Gefährdungsmeldung vom 28. August 2024 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeiagenten teilweise verwir- rende Aussagen von sich gegeben und einen äusserst labilen Eindruck hinterlassen hat. Sie hätten eine unordentliche und verwahrloste Wohnung angetroffen. Am Folgetag sei die Polizei aufgrund einer Meldung des Vaters der Beschwerdeführerin vorbeigegangen. Die Beschwerdeführerin habe die Tür nicht geöffnet, weshalb der Schlüsseldienst und ein Arzt hätten aufgeboten werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt und verwirrt gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Nachgang dieses Ereignisses durch eine Ärztin fürsorgerisch untergebracht und verblieb bis 9. Oktober 2024 im PZO. Wie sich dem Bericht des PZO vom 30. Oktober 2024 entnehmen lässt, ist die Beschwer- deführerin am 15. Oktober 2024 im Rahmen einer Exazerbation der vorbekannten bipo- laren Störung erneut eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Feuer auf dem Balkon gemacht, weshalb sie notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden sei. Während des stationären Aufenthaltes sei die Medikation mit Lithium wiederaufgenom- men worden. Zudem sei eine neuroleptische Medikation mit Rexulti initiiert worden. Es bestehe bei der Patientin unverändert eine mangelnde Krankheitseinsicht und eine be- dingte Behandlungsbereitschaft. Die Medikation werde im stationären Rahmen regel- mässig und freiwillig eingenommen. Eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung erscheine aus ärztlicher Sicht weiterhin indiziert. Ziel sei eine weitere Medikamen- tenoptimierung, Klärung der weiteren ambulanten Betreuung, der Wohnsituation und des Sozialen. Die Fortführung der Behandlung sei aus ärztlicher Sicht verhältnismässig. Bei einem Verzicht oder einer vorzeitigen Entlassung sei mit einer erneuten akuten Exazer- bation der bipolaren Störung und mit potentiellen weiteren fremdgefährlichen Gefähr- dungsaspekte zu rechnen. Zudem würden wiederholte Exazerbationen der Grunder- krankung eine weitere Behandlung deutlich erschweren. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Kantonsgericht am 11. Dezember 2024 ange- hört. Anlässlich der Anhörung hinterliess die Beschwerdeführerin einen klaren Eindruck. Sie betonte wiederholt, dass sie sich im PZO nicht wohl fühle. Die Medikamente würden immer wieder gewechselt. Es gebe keine kompetenten Ärzte und es werde keine eigent- liche Psychotherapie gemacht. Zudem finde keine zeitgemässe Behandlung statt. Sie könne nur für 15 Minuten das Haus verlassen. Sie verstehe aber auch, dass es im Ober- wallis nicht viele Möglichkeiten gebe. Sie vermisse ihre freischaffende Psychiaterin, wel- che hier im Rahmen der Unterbringung nicht in die Behandlung einbezogen werde. Im Mai dieses Jahres sei es ihr gut gegangen. Sie habe auch Reisen gemacht. Vorher habe

- 6 - sie bei der C _________ und der D _________ gearbeitet. Sie habe unregelmässige Arbeitszeiten gehabt. Sie habe dann eine Manie entwickelt. Im Februar 2023 sei sie zu- sammengebrochen. Sie habe aber keine Diagnose und es gebe kein Gutachten. Sie fände es gut, wenn sie in einer WG wohnen und vielleicht drei Tage pro Woche arbeiten könnte. Aufgrund des Brandes könne sie momentan nicht in ihre Wohnung zurück. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden, ein Gutachten machen zu lassen. Sie sei auch bereit, ausserkantonal in eine Klinik zu gehen. Sie glaube schon, dass sie aus medizinischer Sicht eine Störung habe. Ideal wäre, wenn sie in eine Klinik gehen könnte, in welcher eine Behandlung zur Stabilisation der Situation stattfinden würde. Ab- schliessend führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei wichtig, freien Ausgang zu haben. Momentan sei die Situation nicht tragbar. Sie finde es schlimm, dass sie nicht wisse, wann sie weitere Freiheiten erhalte. Es werde ihr auch nicht gesagt, ob sie Weihnachten mit ihrer Familie verbringen könne. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin war bei der Anhörung ebenfalls zugegen. Sie führte aus, es sei nicht die Idee, dass die Beschwerdeführerin heute das PZO ver- lassen könne. Es sei wichtig, ein Gutachten zu machen und dabei externe Fachpersonen einzubeziehen. Es liege nämlich bis anhin keine Diagnose vor. Auch ein Behandlungs- plan sei notwendig. Auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme verzichtete sie.

E. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit mehrmals ins PZO eingewiesen worden ist. Zudem ist aufgrund des aktenkundigen Be- richts und auch gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine psychische Störung wahrscheinlich. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, dass sie momentan nicht stabil sei und wohl eine bipolare Störung habe. Die Beschwerdeführerin sieht auch selbst ein, dass sie derzeit auf Hilfe angewiesen ist und steht einem Klinikau- fenthalt grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vor- bringt, fehlt in den Akten ein den Anforderungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung genügendes Gutachten. Ein solches ist gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB zwingend not- wendig, sofern eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung, wie vorliegend, erfolgt. Ein Gutachten ermöglicht es dem Gericht zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen von Art. 426 ZGB gegeben sind. Daran ändert nichts, dass bereits eine ärztliche Unterbringung angeordnet wurde, bei welcher ein Gutachten nicht zwingend ist, und die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung die ärztliche ablösen soll. Folglich ist das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Mit Blick auf das in E. 2.1 Ausgeführte ist es wesentlich, dass das Gut-

- 7 - achten zunächst darlegt, welche Diagnose gestellt werden kann. Es hat sich auch dar- über zu äussern, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf eine Selbst- oder Drittgefährdung auswirkt. Zudem muss dem Gutachten entnommen werden können, ob ein Behandlungsbedarf besteht und wenn ja, wie eine Behandlung zu erfol- gen hat und welche Gefahren bestehen, wenn eine Behandlung ausbleibt. Schliesslich hat sich das Gutachten darüber auszusprechen, welche Einrichtungen für die konkrete Behandlung in Frage kommen bzw. ob das PZO eine geeignete Einrichtung hierfür ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einholt und gestützt darauf neu verfügt. Es ist ihr dazu eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. Sollte sie innert dieser Frist nicht neu verfügt haben, ist die Beschwerdeführerin zu entlassen (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.3). Bis zu diesem Entscheid ist die Beschwerdeführerin weiterhin im PZO unterge- bracht. Das PZO wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht vertretbar ist, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die Weihnachtszeit bzw. einzelne Tage aus- serhalb der Einrichtung mit ihrer Familie zu verbringen. 3.

E. 3 Die Voraussetzungen für die Unterbringung von X _________ werden innerhalb von sechs Mona- ten nach Anordnung der ärztlich verordneten fürsorgerischen Unterbringung, d.h. bis zum 15.04.2025, überprüft.

E. 3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 ZPO). Dabei ist vorliegend die verfügende KESB als unterliegend zu betrachten, womit ihr bzw. dem Kanton Wallis die Kosten auf- zuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar) und bwegt sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar). Vorliegend war der Fall nicht sehr umfangreich und von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen.

E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit

- 8 - und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch- schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin reichte eine eher kurz gehaltene Beschwerdeschrift ein und nahm an der Anhörung teil, welche rund eine Stunde dauerte. Unter Berücksichti- gung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen. Diese ist vom Kanton Wallis zu entrichten. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das Verfahren wird zur Einholung eines Gutachtens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert dieser Frist entschieden, ist X _________ aus dem Psychiatriezentrum Oberwallis zu ent- lassen. 2. Das PZO wird eingeladen zu prüfen, ob es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, dass die Beschwerdeführerin über die Weihnachtszeit Tage mit ihrer Familie ver- bringt. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 900.00. Sitten, 13. Dezember 2024

E. 4 X _________ kann eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen.

E. 5 X _________ kann jederzeit ihre Entlassung beantragen. Dieses Recht haben auch die Angehöri- gen sowie das Psychiatriezentrum Oberwallis.

E. 6 Einer allfälligen Beschwerde wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen, so dass der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 werden X _________, auferlegt.

E. 8 Eine Stempelabgabe von CHF 8.00 wird zusätzlich zu den Entscheidungskosten in Rechnung ge- stellt und der betroffenen Person auferlegt. C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. November 2024 ein Rechts- mittel ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Primärbegehren: Die Berufungsklägerin wird Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig eine Frist für die weitergehende Begründung der Berufung eingeräumt. 2. Subsidiärbegehren: Die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 wird aufgehoben und die Berufungs- klägerin aus dem PZO entlassen und in einer anderen, geeigneten Einrichtung untergebracht bzw. die Betreuung durch spezialisierte Fachpersonen vorübergehend in einer spezialisierten Einrich- tung wie beim Angebot des begleiteten Wohnens und dann zu Hause gewährleistet wird.

- 3 - 3. Tertiärbegehren: Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 ist insofern aufzuheben, als die Behand- lung der Berufungsklägerin ohne Zustimmung zum Behandlungsplan fortgesetzt wird, und die Be- rufungsklägerin dadurch zwangsbehandelt wird. 4. Quartiärbegehren: Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In jedem Fall: 5. Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB Brig. D. Die KESB hinterlegte am 6. Dezember 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Das Kantonsgericht führte am 11. Dezember 2024 die Anhörung der Be- schwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung durch.

Sachverhalt und Erwägungen 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 24 256

ENTSCHEID VOM 13. DEZEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

KESB Brig, Vorinstanz,

(Erwachsenenschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Brig vom 14. November 2024

- 2 - Verfahren

A. Die Gemeindepolizei A _________ reichte am 28. und 29. August 2024 jeweils eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. Die Ärztin Dr. med. B _________ verfügte im Nachgang des Ereignisses vom 29. Auguste 2024 über X _________ eine fürsorgeri- sche Unterbringung. Am 15. Oktober 2024 wurde erneut eine fürsorgerische Unterbrin- gung angeordnet. B. Das Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) beantragte mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 bzw. Bericht vom 30. Oktober 2024 die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung durch die KESB. Die KESB führte daraufhin am 14. November 2024 eine Anhörung durch und fällte gleichentags folgenden Entscheid: 1. Die fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum Oberwallis, die für X _________ am 15.10.2024 angeordnet worden ist, wird über den 25.11.2024 hinaus verlängert. 2. Die Zuständigkeit für die Entlassung von X _________ liegt ausschliesslich bei der örtlichen Be- hörde. 3. Die Voraussetzungen für die Unterbringung von X _________ werden innerhalb von sechs Mona- ten nach Anordnung der ärztlich verordneten fürsorgerischen Unterbringung, d.h. bis zum 15.04.2025, überprüft. 4. X _________ kann eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen. 5. X _________ kann jederzeit ihre Entlassung beantragen. Dieses Recht haben auch die Angehöri- gen sowie das Psychiatriezentrum Oberwallis. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen, so dass der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist. 7. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 werden X _________, auferlegt. 8. Eine Stempelabgabe von CHF 8.00 wird zusätzlich zu den Entscheidungskosten in Rechnung ge- stellt und der betroffenen Person auferlegt. C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. November 2024 ein Rechts- mittel ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Primärbegehren: Die Berufungsklägerin wird Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig eine Frist für die weitergehende Begründung der Berufung eingeräumt. 2. Subsidiärbegehren: Die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 wird aufgehoben und die Berufungs- klägerin aus dem PZO entlassen und in einer anderen, geeigneten Einrichtung untergebracht bzw. die Betreuung durch spezialisierte Fachpersonen vorübergehend in einer spezialisierten Einrich- tung wie beim Angebot des begleiteten Wohnens und dann zu Hause gewährleistet wird.

- 3 - 3. Tertiärbegehren: Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 14.11.2024 ist insofern aufzuheben, als die Behand- lung der Berufungsklägerin ohne Zustimmung zum Behandlungsplan fortgesetzt wird, und die Be- rufungsklägerin dadurch zwangsbehandelt wird. 4. Quartiärbegehren: Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In jedem Fall: 5. Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB Brig. D. Die KESB hinterlegte am 6. Dezember 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Das Kantonsgericht führte am 11. Dezember 2024 die Anhörung der Be- schwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung durch.

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung können die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschütz- ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert zehn Tagen Be- schwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2, Art. 450b Abs. 2, Art. 450e Abs. 4 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). 1.2 Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Entscheid der KESB vom 14. November 2024 am 28. November 2024 eine frist- und formgerechte Beschwerde ein (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 130 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol- gen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2) und die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraus-

- 4 - setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Eine fürsorgerische Un- terbringung dient stets dem Schutz der betroffenen Person (Botschaft Erwachsenen- schutz, BBl 2006, S. 7062 f.). Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen zwingend gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dieses Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 143 III 189 E. 3.1, 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere hat es sich über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahr- losung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 143 III 189 E. 3.3, 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Be- treuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleiben. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Hand- lungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantwor- ten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 189 E. 3.3, 140 III 105 E. 2.4; Bundes- gerichtsurteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Gutachter muss ein ausgewiesener Fachmann sein und er darf sich im selben Verfahren noch nicht über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben. Ebenso ist es mit der Unabhän- gigkeit des Gutachters nicht zu vereinbaren, wenn dieser gleichzeitig Mitglied der erken- nenden Instanz ist (BGE 137 III 289 E. 4.4). Ebenso als Gutachter ausgeschlossen sind die Angehörigen der behandelnden Institution (BGE 118 II 249 E. 2b; vgl. auch BGE 143 III 189 E. 3.4). 2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde über die Beschwerdeführerin erstmals am

3. September 2021 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt. Eine weitere ärztlich verfügte Unterbringung erfolgte am 30. Mai 2023.

- 5 - Die Gemeindepolizei A _________ reichte am 28. und 29. August 2024 bei der KESB Gefährdungsmeldungen ein. Der Gefährdungsmeldung vom 28. August 2024 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeiagenten teilweise verwir- rende Aussagen von sich gegeben und einen äusserst labilen Eindruck hinterlassen hat. Sie hätten eine unordentliche und verwahrloste Wohnung angetroffen. Am Folgetag sei die Polizei aufgrund einer Meldung des Vaters der Beschwerdeführerin vorbeigegangen. Die Beschwerdeführerin habe die Tür nicht geöffnet, weshalb der Schlüsseldienst und ein Arzt hätten aufgeboten werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt und verwirrt gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Nachgang dieses Ereignisses durch eine Ärztin fürsorgerisch untergebracht und verblieb bis 9. Oktober 2024 im PZO. Wie sich dem Bericht des PZO vom 30. Oktober 2024 entnehmen lässt, ist die Beschwer- deführerin am 15. Oktober 2024 im Rahmen einer Exazerbation der vorbekannten bipo- laren Störung erneut eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Feuer auf dem Balkon gemacht, weshalb sie notfallmässig ins Krankenhaus gebracht worden sei. Während des stationären Aufenthaltes sei die Medikation mit Lithium wiederaufgenom- men worden. Zudem sei eine neuroleptische Medikation mit Rexulti initiiert worden. Es bestehe bei der Patientin unverändert eine mangelnde Krankheitseinsicht und eine be- dingte Behandlungsbereitschaft. Die Medikation werde im stationären Rahmen regel- mässig und freiwillig eingenommen. Eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung erscheine aus ärztlicher Sicht weiterhin indiziert. Ziel sei eine weitere Medikamen- tenoptimierung, Klärung der weiteren ambulanten Betreuung, der Wohnsituation und des Sozialen. Die Fortführung der Behandlung sei aus ärztlicher Sicht verhältnismässig. Bei einem Verzicht oder einer vorzeitigen Entlassung sei mit einer erneuten akuten Exazer- bation der bipolaren Störung und mit potentiellen weiteren fremdgefährlichen Gefähr- dungsaspekte zu rechnen. Zudem würden wiederholte Exazerbationen der Grunder- krankung eine weitere Behandlung deutlich erschweren. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Kantonsgericht am 11. Dezember 2024 ange- hört. Anlässlich der Anhörung hinterliess die Beschwerdeführerin einen klaren Eindruck. Sie betonte wiederholt, dass sie sich im PZO nicht wohl fühle. Die Medikamente würden immer wieder gewechselt. Es gebe keine kompetenten Ärzte und es werde keine eigent- liche Psychotherapie gemacht. Zudem finde keine zeitgemässe Behandlung statt. Sie könne nur für 15 Minuten das Haus verlassen. Sie verstehe aber auch, dass es im Ober- wallis nicht viele Möglichkeiten gebe. Sie vermisse ihre freischaffende Psychiaterin, wel- che hier im Rahmen der Unterbringung nicht in die Behandlung einbezogen werde. Im Mai dieses Jahres sei es ihr gut gegangen. Sie habe auch Reisen gemacht. Vorher habe

- 6 - sie bei der C _________ und der D _________ gearbeitet. Sie habe unregelmässige Arbeitszeiten gehabt. Sie habe dann eine Manie entwickelt. Im Februar 2023 sei sie zu- sammengebrochen. Sie habe aber keine Diagnose und es gebe kein Gutachten. Sie fände es gut, wenn sie in einer WG wohnen und vielleicht drei Tage pro Woche arbeiten könnte. Aufgrund des Brandes könne sie momentan nicht in ihre Wohnung zurück. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden, ein Gutachten machen zu lassen. Sie sei auch bereit, ausserkantonal in eine Klinik zu gehen. Sie glaube schon, dass sie aus medizinischer Sicht eine Störung habe. Ideal wäre, wenn sie in eine Klinik gehen könnte, in welcher eine Behandlung zur Stabilisation der Situation stattfinden würde. Ab- schliessend führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei wichtig, freien Ausgang zu haben. Momentan sei die Situation nicht tragbar. Sie finde es schlimm, dass sie nicht wisse, wann sie weitere Freiheiten erhalte. Es werde ihr auch nicht gesagt, ob sie Weihnachten mit ihrer Familie verbringen könne. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin war bei der Anhörung ebenfalls zugegen. Sie führte aus, es sei nicht die Idee, dass die Beschwerdeführerin heute das PZO ver- lassen könne. Es sei wichtig, ein Gutachten zu machen und dabei externe Fachpersonen einzubeziehen. Es liege nämlich bis anhin keine Diagnose vor. Auch ein Behandlungs- plan sei notwendig. Auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme verzichtete sie. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit mehrmals ins PZO eingewiesen worden ist. Zudem ist aufgrund des aktenkundigen Be- richts und auch gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine psychische Störung wahrscheinlich. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, dass sie momentan nicht stabil sei und wohl eine bipolare Störung habe. Die Beschwerdeführerin sieht auch selbst ein, dass sie derzeit auf Hilfe angewiesen ist und steht einem Klinikau- fenthalt grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vor- bringt, fehlt in den Akten ein den Anforderungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung genügendes Gutachten. Ein solches ist gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB zwingend not- wendig, sofern eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung, wie vorliegend, erfolgt. Ein Gutachten ermöglicht es dem Gericht zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen von Art. 426 ZGB gegeben sind. Daran ändert nichts, dass bereits eine ärztliche Unterbringung angeordnet wurde, bei welcher ein Gutachten nicht zwingend ist, und die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung die ärztliche ablösen soll. Folglich ist das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Mit Blick auf das in E. 2.1 Ausgeführte ist es wesentlich, dass das Gut-

- 7 - achten zunächst darlegt, welche Diagnose gestellt werden kann. Es hat sich auch dar- über zu äussern, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf eine Selbst- oder Drittgefährdung auswirkt. Zudem muss dem Gutachten entnommen werden können, ob ein Behandlungsbedarf besteht und wenn ja, wie eine Behandlung zu erfol- gen hat und welche Gefahren bestehen, wenn eine Behandlung ausbleibt. Schliesslich hat sich das Gutachten darüber auszusprechen, welche Einrichtungen für die konkrete Behandlung in Frage kommen bzw. ob das PZO eine geeignete Einrichtung hierfür ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie ein entsprechendes Gutachten einholt und gestützt darauf neu verfügt. Es ist ihr dazu eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. Sollte sie innert dieser Frist nicht neu verfügt haben, ist die Beschwerdeführerin zu entlassen (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.3). Bis zu diesem Entscheid ist die Beschwerdeführerin weiterhin im PZO unterge- bracht. Das PZO wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht vertretbar ist, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die Weihnachtszeit bzw. einzelne Tage aus- serhalb der Einrichtung mit ihrer Familie zu verbringen. 3. 3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 ZPO). Dabei ist vorliegend die verfügende KESB als unterliegend zu betrachten, womit ihr bzw. dem Kanton Wallis die Kosten auf- zuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar) und bwegt sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar). Vorliegend war der Fall nicht sehr umfangreich und von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit

- 8 - und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch- schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin reichte eine eher kurz gehaltene Beschwerdeschrift ein und nahm an der Anhörung teil, welche rund eine Stunde dauerte. Unter Berücksichti- gung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Partei- entschädigung von Fr. 900.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen. Diese ist vom Kanton Wallis zu entrichten. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das Verfahren wird zur Einholung eines Gutachtens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert dieser Frist entschieden, ist X _________ aus dem Psychiatriezentrum Oberwallis zu ent- lassen. 2. Das PZO wird eingeladen zu prüfen, ob es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, dass die Beschwerdeführerin über die Weihnachtszeit Tage mit ihrer Familie ver- bringt. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 900.00. Sitten, 13. Dezember 2024